Richtlinien des stiftungsrats
Als eigentliche Grundlage für die Formulierung der Richtlinien – man
könnte es auch Strategie nennen – diente dem Stiftungsrat die
Gründungsurkunde, der Mitteleinsatz und die Projekterfahrung der
vergangenen Geschäftsjahre. In mehreren Sitzungen entstand nach und nach
die ausformulierte Form wie sie anschliessend auszugsweise aufgeführt
ist.
Allgemeines
- Neubauten werden in der Regel nicht unterstützt.
- Gemäss Stiftungsurkunde können Projekte im ganzen Lötschental
unterstützt werden. Vorrang haben jedoch jene auf Gebiet der Gemeinde
Blatten.
- Gesuche um Beiträge müssen bis spätestens 31. März eingereicht werden.
- Der Stiftungsrat spricht die Beiträge in Abhängigkeit der Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
- Bei Drittprojekten werden in der Regel maximal 40 % der Projektkosten übernommen.
- Die Stifterversammlung entscheidet im Rahmen des Budgets über die vorliegenden Projekte.
- Bei vorliegen der Bauabrechnung überprüft der Stiftungsrat die
Einhaltung der Auflagen und genehmigt die Auszahlung des Betrages.
Öffentliche Gebäude
Alle Renovationen von Gebäuden, deren Besitzer eine
öffentlich-rechtliche Institution ist, z. B. Burgergemeinde,
Munizipalgemeinde, Dorfschaften können auf Gesuch hin unterstützt
werden. Die Bauten müssen sich in das traditionelle Dorfbild
integrieren.
Dörfliche Infrastruktur
- Neugestaltung von Infrastrukturbauten (Sennerei, Backofen, Mühle usf.)
- Neu-/Umgestaltung von Plätzen, die für das Erscheinungsbild des Dorfes wichtig sind.
- Erhaltung des traditionellen Weg- und Strassennetzes.
Private Gebäude
Die Stiftung kann sich an Renovierungen und Reparaturen an privaten Gebäuden beteiligen, beispielsweise:
- Dächer: Es müssen an das Orts- und Landschaftsbild angepasste
Materialien verwendet werden. Falls irgendwie möglich ist die
Originalbedachung vorzuziehen.
- Bruchsteinmauern: Die Stiftung kann einen Teil der Differenz
zwischen einer «normalen» Mauer und der Bruchsteinmauer übernehmen.
- Fenster: Die Stiftung kann den Aufpreis für die Fenstersprossung übernehmen.
Als Gegenleistung gehen die Antragssteller folgende Verpflichtungen ein:
- Beiträge bis CHF 2000: min. Gönnerbeitrag ist für mindestens zwei Jahre zu entrichten
- Beiträge von CHF 2001 bis CHF 5000: min. Gönnerbeitrag ist für mindestens fünf Jahre zu entrichten
- Beiträge über CHF 5001: min. Gönnerbeitrag ist für mindestens 10 Jahre zu entrichten
Da die Gesuchsteller von den Mitteln der Stiftung direkt profitieren,
sollen sie durch die Gegenleistung einen kleinen, solidarischen Beitrag
leisten und damit zukünftige Projekte dieser Art realisieren helfen.
Weitere Projekte
- Sofortmassnahmen zur Rettung erhaltenswerter Bausubstanz (z.B. temporäre Bedachung mit Blachen).
- Durch administrative Hilfeleistung können Sanierungen gefördert und
unterstützt werden. Zum Beispiel für die Hilfestellung bei schwierigen
Besitzverhältnissen: Einberufung, Leitung und Protokollierung von
Sitzungen, Vermittlungsversuche, Ausarbeiten von Lösungsansätzen, usf.
- Projekte wie Publikationen, Dokumentarfilme, Tagungen, Ausstellungen
oder ähnliche können auf schriftlichen Antrag hin ebenfalls unterstützt
werden.
- Für alle Projekte, die nicht unter die Buchstaben a) – d) fallen, entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall.